e) Kommunale Wärmeplanung (Anhang)
Kerninhalt des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sind die Dekarbonisierungs-Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung sowie die Pflicht und die Vorgaben zur Durchführung der Wärmeplanung in den Kommunen. Die Wärmeplanung soll «voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete» festlegen, also Gebiete, die zentral über Wärmnetze (Nah- oder Fernwärmenetze) versorgt werden sollen, zweitens Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung (etwa über hauseigene dezentrale Wärmepumpen), drittens Wasserstoffnetzgebiete.
Für neue Wärmenetze gilt adäquat zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sofort ein 65-Prozent-Anteil an Erneuerbare Energien, ansonsten gibt es unterschiedliche Fristen und Vergaben laut GEG. Mit der Wärmeplanung ist kein Anschlusszwang verbunden. Dennoch werden Eigentümer sich daran orientieren.
Bestands- und der Potenzialanalyse sowie der hierzu erstellte Entwurf der Wärmeplanung müssen von der Kommune veröffentlicht werden. Es gibt die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats.
Bürgerinnen, Bürger und Mieter*innen-Inis können hierzu Stellung nehmen.
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